Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. März 1983
§ 5

§ 5 – Werkverträge über die Herstellung von Zucker

(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsabschluss zu beantragen. Der Antrag ist im Regelfall in zwei Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt, normal normal wenn einer der beteiligten Zuckerhersteller seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in drei Stücken an das für den inländischen Zuckerhersteller zuständige Hauptzollamt und normal normal wenn ein Fall höherer Gewalt als Grund für den Werkvertrag anerkannt werden soll, in fünf Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt normal normal normal arabic zu richten. Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Verarbeiter nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 seinen Sitz im Inland, so zeigt er den Vertragsabschluss lediglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich an. (2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122 der Abgabenordnung sinngemäß. Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden.

Kurz erklärt

  • Der Antrag zur Zurechnung von Zucker muss nach Vertragsabschluss sofort gestellt werden.
  • Der Antrag wird in der Regel in zwei, drei oder fünf Exemplaren an das zuständige Hauptzollamt gesendet, abhängig von den Umständen.
  • Wenn nur der Verarbeiter im Inland sitzt, reicht eine schriftliche Mitteilung an das Hauptzollamt.
  • Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich.
  • Mit der Verarbeitung des Zuckers darf erst nach Erhalt des Bescheids begonnen werden.